Mittwoch, 23. Juli 2025

Blindenführhund-Nebenkosten: Bisherige Regelung vor dem Aus

Blindenführhunde sind treue und wichtige Begleiter vieler blinder bzw. stark sehbehinderter Menschen und erleichtern den Alltag Betroffener immens. Die Tiere gelten als Hilfsmittel – und ebenso wie bei alle anderen Hilfsmitteln wurden bisher sowohl deren Anschaffungs- und Ausbildungskosten als auch die Kosten zur Bereitstellung dieses Hilfsmittels, also dessen Nebenkosten, von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen. Zu den Nebenkosten für Blindenführhunde zählten sowohl regelmäßig anfallende Kosten, wie etwa für Futter, aber auch unregelmäßig anfallende Kosten, zum Beispiel Tierarztkosten. Die unregelmäßig anfallenden Kosten wurden auf Antrag erstattet, die regelmäßig anfallenden Kosten hingegen wurden bisher durch einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 218 Euro abgedeckt.

Geregelt und festgehalten wurde all dies bisher im Hilfsmittelverzeichnis. Aufgrund einer Rechtsänderung und damit einhergehend einer Überarbeitung des Hilfsmittelverzeichnisses soll diese eindeutige und klare Regelung jedoch künftig wegfallen. Das Ergebnis wären eine große Uneinheitlichkeit sowie sehr viel mehr Bürokratie als bisher. Denn dann wäre eine individuelle Beantragung der Erstattung der regelmäßig anfallenden Kosten sowie eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Der Dachverband der deutschen Blindenselbsthilfe, der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. (DBSV) fordert deshalb, die bisherige eindeutige und in der Praxis leicht umsetzbare Regelung beizubehalten. Dem schließt sich der Bayerische Blinden- und Sehbehindertenbund an.

Im Websiteangebot des DBSV finden Sie eine eigene Themenseite, inklusive aller Hintergrundinformationen – sowie einen Musterbrief für Führhundhaltende, mit dem die jeweilige Krankenkasse aufgerufen werden kann, sich für den Erhalt der bisherigen Regelungen einzusetzen.