Donnerstag, 18. März 2021

DBSV Stellungnahme zum Gesetzentwurf zum Europäischen Barrierefreiheitsgesetz – BBSB-Inform – 18.03.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 1. März hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem der European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Mit dem sogenannten Barrierefreiheitsgesetz wird es erstmals in Deutschland Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen geben, u. a. für Bankdienstleistungen, den Zahlungsverkehr, den Onlinehandel und für bestimmte Selbstbedienungsterminals oder E-Books.

„Zunächst einmal begrüßen wir ausdrücklich, dass der European Accessibility Act noch vor der Bundestagswahl in deutsches Recht umgesetzt werden soll.“, sagt DBSV-Präsident Klaus Hahn und stellt sogleich fest: „Eine ambitionierte Umsetzung zur Stärkung der Teilhabe behinderter Menschen, wie vom DBSV gefordert, ist bislang leider nicht erkennbar, ja der Entwurf bleibt teilweise sogar hinter den europäischen Vorgaben zurück.“

Der DBSV und der Deutsche Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf haben sich mit einer gemeinsamen Stellungnahme zum Entwurf geäußert. Hier die Forderungen auf einen Blick:

  • In den Anwendungsbereich des Gesetzes sollten Menschen mit funktionellen Einschränkungen einbezogen werden.
  • Die Regelungen zu Verkehrsdienstleistungen sind klarer zu fassen und alle Anforderungen des Gesetzes müssen für den Regional-, Stadt- und Vorortverkehr gelten.
  • Der Anwendungsbereich muss auf beruflich genutzte Produkte und Dienstleistungen erweitert werden, wo dies ohne wesentliche Mehrbelastung für die Wirtschaft möglich ist.
  • Die in § 3 Abs. 1 enthaltene Definition von Barrierefreiheit ist zu streichen und durch einen Verweis auf § 4 BGG zu ersetzen.
  • Bestimmte Definitionen sind zu straffen und zu ergänzen.
  • Die in §§ 16 und 17 vorgesehenen Ausnahmetatbestände sind mindestens richtlinienkonform auszugestalten. Zudem ist der Nutzen barrierefreier Produkte und Dienstleistungen stärker zu betonen und der Begriff einer unverhältnismäßigen Belastung im Sinne eines Ausnahmetatbestandes schärfer zu konturieren.
  • Es ist für eine zentral organisierte und effektive Marktüberwachung zu sorgen, die den Herausforderungen der Digitalwirtschaft gerecht wird.
  • Die Rechtsdurchsetzung ist zu stärken. Das betrifft die Überprüfungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren und das daran anschließende Verbandsklagerecht für Verbände, die Möglichkeit, nach dem Unterlassungsklagegesetz vorgehen zu können und die Einführung einer niedrigschwelligen und effektiven Schlichtungsmöglichkeit.
  • Die für digitale Dienstleistungen vorgesehenen Übergangsfristen sind abzukürzen.

Der DBSV erwartet auch, dass Deutschland für die Bereiche, für die der EAA (RL 2019/882) keine Regelungen vorsieht, in absehbarer Zeit auf nationaler Ebene aktiv wird, um Barrierefreiheitsanforderungen rechtlich verbindlich vorzugeben. Dies reicht von der eigenständigen Lebensführung (z. B. barrierefreie Haushaltsgeräte), Gesundheitsversorgung (z. B. barrierefreie Arztpraxen und Medizinprodukte) über die Bildung, die Arbeitswelt bis hin zur Kultur.

Die Stellungnahme zum Referentenentwurf und weitere Informationen zum EAA finden Sie unter:
http://www.dbsv.org/eaa.html

Aus DBSV-Direkt vom 17.3.2021.

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