Montag, 27. April 2020

Pressemitteilung Behindertenbeauftragter zur Maskenpflicht in Bayern – BBSB-Inform – 25.04.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir geben ihnen die Pressemitteilung von Holger Kiesel, Beauftragter der bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung, zur Maskenpflicht für Menschen mit Behinderung ab dem 27.04 in Bayern, weiter.

München, 24.04.2020

COVID-19: Information zur Maskenpflicht für Menschen mit Behinderung ab 27.04.2020 Ministerpräsident Dr. Markus Söder hat in seiner Regierungserklärung am Montag, 20.04.2020 eine Maskenpflicht für den öffentlichen Nahverkehr und für Geschäfte in Bayern ab dem 27.04.2020 angekündigt.

Für viele Menschen mit Behinderung ist allerdings eine Maskenpflicht nicht einhaltbar.

„Es gibt viele, die aufgrund ihrer Behinderung keine Maske tragen können. Sei es, weil sie nicht verstehen, warum sie eine Maske tragen müssen, oder weil sie körperlich bedingt nichts über Mund und Nase tragen können.

Es ist mir deshalb sehr wichtig, dass diese Menschen von der Maskenpflicht ausgenommen werden. Auch sie müssen weiterhin mit dem ÖPNV fahren und in Geschäf-ten einkaufen können. Wir haben deshalb beim bayerischen Gesundheitsministerium nachgefragt und ich freue mich, dass es hier eine Ausnahmeregelung gibt“, so Holger Kiesel, Beauftragter der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung.

Das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat sich zur Maskenpflicht folgendermaßen geäußert:

„Eine ausdrückliche Regelung, die Menschen mit Behinderung von der Pflicht in den geöffneten Geschäften und bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und den hierzu gehörenden Einrichtungen -eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen befreit, gibt es nicht.

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung muss ausnahmsweise dann nicht erfolgen, wenn dies aus ärztlicher Sicht (bspw. aufgrund dadurch entstehender Atemnot) im Einzelfall unzumutbar ist.

Sind Menschen aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, müssen diese eine Sanktionierung nicht befürchten.

Entsprechende Einschränkungen sind durch die betroffene Person oder den Betreuer/Begleiter glaubhaft zu machen.

Hierfür kann [beispielsweise] ein Schwerbehindertenausweis oder ein dies bestätigendes ärztliches Attest hilfreich sein.“

„Ich rege deshalb an, diese Information zu verbreiten, damit Menschen mit Behinderung in Bayern weiterhin einkaufen und mit dem ÖPNV fahren können.

Wem es möglich ist eine Maske zu tragen, bitte ich dennoch dringend darum, dies auch zu tun. Wir sind noch nicht über den Berg und viele Menschen mit Behinderung gehören zur Risikogruppe! Helfen Sie mit!“, so Holger Kiesel abschließend.

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