So übernimmt die Krankenkasse die Fahrt zum Corona-Impfzentrum – BBSB-Inform – 11.02.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit Beginn der bundesweiten Schutzimpfung stellt sich für viele ältere, sehbehinderte oder blinde und mobilitätseingeschränkte Menschen die Frage, wie sie in das vorgesehene Impfzentrum kommen können, wenn keine Begleitung selbst organisiert werden kann.
Das Impfen ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Deshalb gelten für die Beförderung zum Impfzentrum die Vorschriften des Sozialgesetzbuch, fünftes Buch (SGB V) und die Krankentransport-Richtlinie.
Für die folgenden Personengruppen kommt eine Beförderung in Betracht:
• Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (Hilflosigkeit),
• Pflegebedürftige in Pflegegrad 4 oder 5,
• Pflegebedürftige in Pflegegrad 3, die zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität haben.
Wer ein Transportmittel benötigt, lässt sich im Voraus eine Verordnung für eine Krankenbeförderung vom Hausarzt ausstellen. Mit dieser können Unternehmen die Fahrt zum Impfzentrum direkt abrechnen, sofern sie Vertragspartner der Krankenkasse sind.
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