Steuerliche Erleichterungen für behinderte Menschen ab 2021 geplant – Gesetzesentwurf hat Bundestag passiert – BBSB-Inform – 04.08.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bundesregierung plant steuerliche Erleichterungen für Menschen mit Behinderung.
Wir geben ihnen einen Beitrag aus DBSV-Inform dazu weiter.
Erfreulicherweise können wir ergänzen, dass das Gesetzesvorhaben den Bundestag bereits passiert hat.
die Bundesregierung plant Verbesserungen für behinderte Menschen im Steuerrecht.
Laut einem Gesetzentwurf aus dem Bundesfinanzministerium sollen die bisherigen Pauschbeträge für behinderte Menschen verdoppelt und ein neuer Pauschbetrag für behinderungsbedingte Fahrtkosten eingeführt werden.
Für blinde Menschen (mit Merkzeichen Bl) sowie hochgradig sehbehinderte Menschen (Merkzeichen H) steigt der Pauschbetrag von bislang 3.700 auf 7.400 Euro. Zusätzlich kann ein Fahrtkostenpauschbetrag von 4.500 Euro angerechnet werden.
Bei geringerer Sehbehinderung und entsprechend geringerem Grad der Behinderung gelten anteilige Beträge.
Das Gesetz soll noch in diesem Jahr Bundestag und Bundesrat passieren.
„Endlich kommt die Koalition einer langjährigen Forderung des DBSV nach“,
freut sich DBSV-Präsident Klaus Hahn.
Das Vorhaben ist überfällig, denn der Behinderten-Pauschbetrag wurde seit 1975 nicht mehr angepasst.
Der DBSV fordert deshalb, im Gesetz eine automatische Dynamisierung mit einer Anpassung an die Inflationsrate zu verankern.
Stichwort „Pauschbetrag für behinderte Menschen“
Jeder Steuerpflichtige kann die unvermeidlichen behinderungsbedingten und damit „außergewöhnlichen“ Belastungen, die sich auf seinen Haushalt auswirken, bei der Einkommensteuer geltend machen. Um behinderten Menschen den Einzelnachweis ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen (Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf) zu ersparen, besteht nach Paragraf 33b EStG die Möglichkeit, an Stelle eines Einzelnachweises Pauschbeträge in Anspruch zu nehmen. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung und den Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.
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