Dienstag, 02. Februar 2021

Wussten sie schon …? Alltagsunterstützung durch ehrenamtliche und selbstständig tätige Einzelpersonen – BBSB-Inform – 02.02.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wer in einen Pflegegrad eingestuft ist, hat Anspruch auf den so genannten Betreuungs- und Entlastungsbetrag, der bis zu 125EUR monatlich beträgt. Bisher konnte dieser Betrag bei den Pflegekassen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Betreuungs- und Entlastungsleistungen von einem entsprechend zugelassenen Dienstleister erbracht worden sind.

Seit dem 01.01.2021 können auch ehrenamtlich und selbstständig tätige Einzelpersonen pflegebedürftige Menschen zusätzlich im Alltag unterstützen. Die Kosten können Pflegebedürftige im Rahmen des Entlastungsbetrages bei der Pflegeversicherung abrechnen. Diese Leistung ist also nicht mehr auf zugelassene Träger beschränkt. Die Einzelpersonen müssen u.a. eine Basisqualifizierung absolvieren, die von der jeweilig zuständigen regionalen Fachstelle für Demenz angeboten werden.

Definition der ehrenamtlich tätigen Einzelperson nach § 82 (4) S. Nr. 1 AVSG (Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze):

  1. Einzelpersonen können nur in besonders gelagerten Fällen Angebote zur Unterstützung im Alltag erbringen.
    2 Solche Einzelpersonen können insbesondere folgende sein:
    2.1 Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen im Rahmen der stundenweisen Entlastung und Unterstützung von Personen mit Pflegebedarf und ihrer Angehörigen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    a) Die Einzelperson ist eine natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr.
    b) Sie ist mit den Personen mit Pflegebedarf weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert noch lebt sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft.
    c) Die Einzelperson ist nachweislich zielgruppen- und tätigkeitsgerecht qualifiziert oder hat mindestens die erforderliche Basisschulung absolviert.
    d) Sie verfügt über einen ausreichenden Versicherungsschutz.
    e) Die Aufwandsentschädigung liegt deutlich unter dem für die jeweilige Tätigkeit maßgeblichen Mindestlohn und übersteigt nicht offenbar die Aufwendungen der Einzelperson für ihr ehrenamtliches Engagement.
    f) Es werden nicht mehr als drei Personen mit Pflegebedarf pro Monat unterstützt.
    g) Die Einzelperson ist in dem Regierungsbezirk, in dem die Unterstützung geleistet wird, registriert; mit dieser Registrierung gilt das Angebot zur Unterstützung im Alltag als anerkannt; die Registrierungslisten werden regelmäßig den Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. übermittelt.
    2.2 Einzelpersonen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit, wenn
    a) es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Alltagsbegleitungen handelt,
    b) die Einzelperson eine geeignete Fachkraft ist und
    c) eine Anerkennung entsprechend Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 vorliegt.

Den Antrag auf Registrierung können sie entweder direkt in der Fachstelle für Demenz und Pflege ihres Regierungsbezirks oder in elektronischer Form auf der jeweiligen Seite der regionalen Fachstellen für Demenz und Pflege stellen.
Um die Registrierung abzuschließen, muss im Anschluss die Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Fachstelle für Demenz und Pflege ihres Regierungsbezirks erfolgen. Dort sind Unterlagen und Erklärungen zum Nachweis der Voraussetzungen einzureichen. Von der jeweiligen regionalen Fachstelle wird auch die Basisqualifizierung durchgeführt.

Quellen:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVSG-82
https://www.stmgp.bayern.de/presse/huml-ehrenamtliche-und-selbststaendige-einzelhelfer-koennen-jetzt-pflegebeduerftige/
https://www.demenz-pflege-bayern.de/ueber-uns/regionale-fachstellen/

Die Sozial- und Rechtsberatung des BBSB in Ihrer Nähe finden Sie unter:
https://bbsb.org/beratung-und-angebote/blickpunkt-auge-beratungsangebot/sozial-und-rechtsberatung/

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