Wussten Sie schon…? – Infos aus den Sozialabteilungen Kostenübernahme für Fahrten zu ambulanten Behandlungen durch die Krankenkassen – BBSB-Inform – 16.07.2019
Sehr geehrte Damen und Herren, Bisher galt auf Grundlage der Krankentransportrichtlinie, dass Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen für einen bestimmten Personenkreis genehmigt werden konnten, diese aber grundsätzlich vor der Fahrt verordnet und beantragt werden mussten. Diese Kostenübernahme konnte von folgendem Personenkreis beantragt werden: Versicherte, bei denen ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H oder Bl oder aG vorliegt; Versicherte, die vor dem 31.12.16 in Pflegestufe 2 eingestuft waren und zum 01.01.17 in Pflegegrad 3 übergeleitet wurden; Versicherte, die erstmalig ab 01.01.17 oder später, ohne vorherige Zuerkennung der Pflegestufe 2, in den Pflegegrad 3 eingestuft wurden und bei denen zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt (nachgewiesen durch entsprechendes ärztliches Attest); Versicherte mit Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5. Seit 01.01.2019 muss die Kostenübernahme für Fahrten zu ambulanten Behandlungen nicht mehr vorher beantragt werden. Die Genehmigung gilt bei diesem Personenkreis also ohne vorherige Antragstellung mit der Verordnung des Arztes als erteilt. Nach wie vor gilt aber für alle Fahrten, dass die Kosten nur dann übernommen werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Zu zwingenden medizinischen Gründen zählen zum Beispiel ambulante Therapien mit hoher Behandlungsfrequenz wie z.B. Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie, Chemotherapie. Aber auch einmalige Behandlungen oder Behandlungen mit geringer Behandlungsfrequenz beim Arzt oder auch beim Zahnarzt zählen dazu. Fahrten wie z.B. zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen o.ä. sind keine medizinisch zwingend notwendigen Behandlungen, die Fahrtkosten werden in diesen Fällen daher nicht übernommen. Die Fahrtkosten müssen in der Regel vom Patienten verauslagt werden und können dann hinterher mit der Krankenkasse abgerechnet werden. Wie genau die Abrechnung erfolgt, sollte jeder Patient mit seiner Krankenkasse direkt klären. Bei Fragen stehen Ihnen gerne unsere Sozialabteilungen zur Verfügung. Zu den Sozialabteilungen im BBSB: In fünf Sozialabteilungen bietet der BBSB bayernweit umfassende Sozial- und Rechtsberatung in blindheits- und sehbehinderungsbedingten Angelegenheiten. Alle Informationen finden Sie unter:
Sozial- und RechtsberatungSie werden im Rahmen der Offenen Behindertenarbeit (OBA) durch die Bayerischen Bezirke und das Zentrum Bayern Familie und Soziales gefördert. Ihr BBSB-Inform BBSB-Inform wird Ihnen, wann immer Sie das wollen, am Telefon vorgelesen. Wählen Sie: 0871 7000 14000. Es gilt das für den benutzten Anschluss vereinbarte Verbindungsentgelt ohne Aufschlag. Das Redaktionsteam können sie folgendermaßen erreichen: – Mail: mailto:bbsb-inform@bbsb.org – Judith Faltl: Telefon 0 89 – 68 52 58 – Christian Schöpplein: mailto:christian.schoepplein@bbsb.org Wenn Sie sich zum bbsb-inform-Newsletter anmelden möchten, schicken Sie eine leere E-Mail an mailto:bbsb-inform-subscribe@lists.bbsb.org Dann erhalten Sie von Montag bis Freitag aktuelle Informationen aus dem Blinden- und Sehbehindertenwesen. Eine Abmeldung ist jederzeit möglich. Senden Sie hierfür eine leere E-Mail an mailto:bbsb-inform-unsubscribe@lists.bbsb.org