„Auf dem Gehweg geht man. Auf dem Radweg fährt man!“
Veröffentlicht: Donnerstag, 11. April 2019 00:00
München, 11. April 2019 – Ab Ende des Jahres könnten „Elektrokleinstfahrzeuge“ den Gehweg erobern. Die Bundesregierung hat E-Scooter, Segways und Co. auf dem Fußgängerweg erlaubt. Nun fehlt nur noch die Zustimmung des Bundesrats am 17. Mai. Aber mit welchen Konsequenzen für Fußgänger und insbesondere für Blinde, Sehbehinderte, ältere Menschen und Kinder?
Elektrokleinstfahrzeuge bis 12 km/h Höchstgeschwindigkeit sollen zukünftig auf Gehwegen – und nur dort – zugelassen sein. Einzige Voraussetzung, um sie zu fahren, ist ein Mindestalter von 12 Jahren, eine Schulung oder gar Prüfung der Fahrerinnen und Fahrer ist nicht vorgesehen. Hinzukommt, dass die Fahrzeuge geräuschlos fahren. Menschen mit eingeschränkter Sehkraft, blinde Menschen, Kinder oder ältere Menschen können einen herannahenden E-Scooter also gar nicht so schnell einordnen und entsprechend reagieren. Außerdem sollen die Fahrzeuge auf dem Gehweg abgestellt werden können.
„Das kann auf Dauer nicht gut gehen“, kritisiert Steffen Erzgraber, Landesgeschäftsführer des Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbundes. „Fahrzeuge, die 12 km/h fahren, haben auf dem Gehweg nichts zu suchen. Auf Gehwegen muss weiterhin Schrittgeschwindigkeit eingehalten werden. Auf Gehwegen geht man. Auf Radwegen fährt man!“ Das Chaos sei vorprogrammiert, wenn Fußgänger, E-Scooter, Kinder, ältere und sehbehinderte Menschen um den knappen Raum auf dem Gehsteig konkurrieren würden, ist sich Erzgraber sicher. Auch Unfallforscher warnen vor der erhöhten Gefahr durch Elektrokleinstfahrzeuge auf den Gehwegen.
Um doch noch Einfluss auf die Entscheidung im Bundesrat zu nehmen, forderte der BBSB in einem Brief den Bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder auf, dem Entwurf im Bundesrat nur zuzustimmen, wenn die Bedürfnisse der Blinden und Sehbehinderten und der anderen eingeschränkten Personen berücksichtigt werden.
Details der geplanten Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung:
- Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) sind elektrisch betriebene Fahrzeuge mit Lenker und ohne Sitz, die eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 20 km/h haben, ein Maximalgewicht von 55 kg und bestimmte Maximalabmessungen nicht überschreiten. Die bekanntesten Fahrzeuge dieser Art sind E-Tretroller und die sogenannten „Segways“.
- eKF sollen erstmalig verkehrsrechtlich zugelassen werden. Bis 12 km/h Höchstgeschwindigkeit sollen sie schon ab 12 Jahren gefahren werden können und nur auf Gehwegen zugelassen sein. Die Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit zwischen 12 bis 20 km/h können ab 14 Jahren gefahren werden und sollen Fahrrädern gleichgestellt werden. Diese eKF können aber in Einzelfällen oder durch das Anbringen von einem neu eingeführten Sonderzeichen auch auf Gehwegen und in Fußgängerzonen zugelassen werden.
- Die Erlaubnis zum Fahren dieser Fahrzeuge setzt keine Prüfung oder Schulung voraus.
- Es besteht eine Versicherungspflicht. Alle eKF müssen mit einer Versicherungsplakette versehen sein.
- Das Abstellen der eKF soll wie bei Fahrrädern auf Gehwegen geschehen.
Download des Referentenentwurfs unter:
www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/G/Gesetze-19/II-15-referentenentwurf-ekfv-enorm.html
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