Bundestagswahl 2021: Wahlplakate dürfen blinde und sehbehinderte Menschen nicht behindern
Die Bundestagswahl steht an. Bald prägen wieder Wahlplakate mit Wahlslogans und den Porträts der Kandidat*innen unser Straßenbild. Leider ist Wahlwerbung oft so platziert, dass sie Menschen mit Seheinschränkungen, mit Gehbehinderungen oder Eltern mit Kinderwagen auf ihren Fußwegen behindern. Der Bayerische Blinden- und Sehbehindertenbund e.V. (BBSB) fordert deshalb die Parteien auf, ihre Wahlplakate umsichtig und rücksichtsvoll aufzuhängen oder aufzustellen.
Wahlplakate, die in der Höhe an Laternen angebracht sind, bilden ein hohes Sicherheitsrisiko für blinde und sehbehinderte Menschen. Doch ist dies immer wieder zu beobachten. Dabei regelt beispielsweise die Münchner Plakatierungsverordnung, dass „Plakatständer oder Plakate nur mit direktem Kontakt zum Erdboden und nicht übereinander angebracht werden“ dürfen und „die Oberkante des Plakates (einschließlich des Plakatträgers) eine maximale Höhe von 1,80 m ab Erdboden nicht überschreiten“ darf.
„Immer wieder werden Wahlplakate an Verkehrszeichen oder Laternen so aufgehängt, dass sich blinde oder sehbehinderte Menschen daran stoßen und sich verletzen“, stellt Karl Depner, Referent Barrierefreiheit des BBSB e.V. fest. „Leider haben wir es auch schon erlebt, dass die Wahlwerbung an den Ampeln so platziert war, dass Menschen mit einer Sehbeeinträchtigung das Blindensignal nicht betätigen können“ ergänzt Depner.
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Referent für Barrierefreiheit
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