Blinde und sehbehinderte Menschen haben ein Recht auf Teilhabe an Arbeit

Stand:

26.10.2024

Die UN-Behindertenrechtskonvention

In Artikel 27 „Arbeit und Beschäftigung“ der UN-Behindertenrechtskonvention, die Deutschland im Jahr 2009 angenommen hat, erkennt Deutschland das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit an.

Das SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Für die Arbeitswelt regelt das SGB IX in § 164 die Pflichten von Arbeitgebenden gegenüber schwerbehinderten Menschen.

Dementsprechend haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebenden unter anderem Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten sowie auf Ausstattung der Arbeitsplätze mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen, unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Hierzu gehört auch die Verpflichtung des*der Arbeitgebenden, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um eine gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu gewährleisten. Dies umfasst auch die Bereitstellung barrierefreier digitaler Arbeitsmittel.

Für Träger öffentlicher Gewalt im Freistaat Bayern regelt dies Art. 14 des bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG).

Technische Regeln für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

Die technischen Regeln für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten, ASR V3a.2, konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten.

Sie geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Dort heißt es insbesondere:

„3.2 Eine barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte ist gegeben, wenn bauliche und sonstige Anlagen, Transport- und Arbeitsmittel, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische, visuelle und taktile Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen für Beschäftigte mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig (in Anlehnung an § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen – Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)).

3.3 Das Zwei-Sinne-Prinzip ist ein Prinzip der alternativen Wahrnehmung. Alle Informationen aus der Umwelt werden vom Menschen über die Sinne aufgenommen. Fällt ein Sinn aus, ist die entsprechende Informationsaufnahme durch einen anderen Sinn notwendig. Informationen müssen deshalb nach dem Zwei-Sinne-Prinzip mindestens für zwei der drei Sinne „Hören, Sehen, Tasten“ zugänglich sein (z. B. gleichzeitige optische und akustische Alarmierung).“

So bedienen blinde und sehbehinderte Menschen einen Computer

Nahezu jede berufliche Tätigkeit wird heutzutage ganz oder mindestens mit Unterstützung eines Computers oder eines sonstigen IT-gestützten Systems ausgeübt. Blinde und sehbehinderte Menschen nutzen zur Bedienung eines Computers einen sogenannten Screenreader.

Der Screenreader wandelt die Informationen, die auf dem Bildschirm angezeigt werden, derart um, dass sie von einer Braillezeile (Blindenschrift-Ausgabegerät) und/oder Sprachausgabe angezeigt bzw. vorgelesen werden können oder individuell vergrößert und kontrastreich auf dem Bildschirm dargestellt werden können. Dabei setzt der Screenreader nicht nur den reinen Text um, sondern gibt auch Informationen über die Textgestaltung, beispielsweise Farben, Formatierung sowie Schriftart, und zur möglichen Interaktion (Kennzeichnung von Buttons, Links, Listen u. v. m.) aus.

Was, wenn digitale Barrierefreiheit fehlt?

Sehr viele Softwareprodukte sind immer noch derart programmiert, dass der Screenreader Informationen und Bedienelemente nicht oder nur teilweise erkennen und damit auch nicht aufbereiten und ausgeben kann. Dadurch gehen ganze Textpassagen und Bedienelemente einfach verloren. Der Bildschirm bleibt ganz oder mindestens teilweise „schwarz“. Dann muss entweder der Screenreader kostenpflichtig angepasst werden, oder das Arbeitsverhältnis kommt nicht zustande.

Die Screenreader-Anpassungen sind bei jedem Softwareupdate zu überprüfen, in der Regel neu zu erstellen. Die Kosten werden teilweise vom Inklusionsamt, der Arbeitsagentur und/oder dem Rentenversicherungsträger übernommen (freiwillige Leistung nach verfügbaren Haushaltsmitteln und abhängig von der Schwerbehinderten-Beschäftigungsquote des*der Arbeitgebenden). Die restlichen Kosten hat der*die Arbeitgebende zu tragen.

Was sind die Folgen?

  • Blinden und sehbehinderten Menschen wird wegen nicht barrierefreier Software das Recht auf die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, verwehrt.
  • Private und öffentliche Arbeitgebende sind nicht in der Lage, blinden und sehbehinderten Mitarbeitenden barrierefreie Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Sie können den Vorgaben der Arbeitsstätten­verordnung zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten nicht nachkommen.
  • Die Gemeinschaft und der*die Arbeitgebende tragen Zusatzkosten für regelmäßige Screenreader-Anpassungen.

Was fordern wir?

  1. Der Freistaat Bayern und alle nachgelagerten Behörden, Anstalten des Öffentlichen Rechts, Kommunal- und Regionalverwaltungen müssen ihrer Verpflichtung gegenüber ihren Mitarbeitenden nach Art. 14 BayBGG sowie § 164 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX und § 3a ArbstättV nachkommen und Arbeitsmittel digital barrierefrei bereitstellen.
  2. Wir fordern deshalb die Staatsregierung auf, dafür zu sorgen, dass nur noch barrierefreie Software beschafft wird. Diese Vorgabe muss sowohl für die Landesbehörden als auch für die Kommunal- und Regionalverwaltung sowie für Anstalten des Öffentlichen Rechts gelten.
  3. Die geltenden Normen und der Stand der Technik sind dabei stets anzuwenden.

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