Überblick über die rechtlichen Grundlagen von digitaler Barrierefreiheit im Beruf
a) Welche Vorgaben gelten für wen in Bayern?
Im Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) heißt es im Artikel 14 sinngemäß:
Träger öffentlicher Gewalt gestalten ihre Internet- und Intranetseiten sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen so, dass sie von Menschen mit Behinderung grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.
Quelle: Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) Artikel 14 Absatz 1, Satz 1
b) Was sind Träger öffentlicher Gewalt?
Mit „Träger öffentlicher Gewalt“ sind die Behörden des Freistaates Bayern, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, gemeint, wobei einige Ausnahmen definiert sind.
Quelle: Gesetz über die elektronische Verwaltung in Bayern (Bayerisches E-Government-Gesetz – BayEGovG)
Barrierefreiheit von Webseiten und mobilen Anwendungen – Was können Sie als User*in tun?
Die Barrierefreiheit von Webseiten und mobilen Anwendungen darf natürlich auch von jeder Arbeitnehmerin, von jedem Arbeitnehmer eingefordert werden. Hierfür steht auch der weiter unten näher beschriebene Feedback- und Beschwerdemechanismus zur Verfügung.
Internetseiten und Extranets bei ihrem Arbeitgeber und den Partnerunternehmen sind natürlich auch zur Barrierefreiheit verpflichtet, sollten dies Träger öffentlicher Gewalt sein.
Intranets müssen barrierefrei sein, sollten diese nach dem 30.09.2018 einem Relaunch unterzogen worden sein. Sollten die Intranets älter sein, dann müssen sie bei einem nächsten Relaunch zugänglich werden. Auf alle Fälle ist auch hier die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ dann zwingend.
a) Was, wenn Sie auf einer Webseite auf eine Barriere stoßen?
Notieren Sie sich, mit welcher Software, mit welchem Browser und Screenreader / Vergrößerungssoftware Sie gearbeitet haben und was passiert ist. Sehen Sie bei der „Erklärung zur Barrierefreiheit“ der besuchten Seite nach, ob diese Barriere bereits bekannt ist und welches Alternative Vorgehen für diese Barriere vorgesehen ist und probieren Sie so, Ihr Problem zu lösen. Gelingt das nicht, sollten Sie die Barriere melden.
b) Wie melde ich eine Barriere auf einer Webseite?
In der Erklärung zur Barrierefreiheit, die auf jeder Startseite einer öffenlichen Stelle und von jeder Unterseite der Webseite einer öffentlichen Stelle erreichbar sein soll, sollte ein Link eingefügt sein, welcher Sie zu einer Seite führt, über die Sie Ihre Barriere melden können.
c) Was, wenn es auf einer Webseite weder eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ noch eine Möglichkeit zum Melden einer Barriere gibt?
Schreiben Sie den Anbieter über dessen Kontaktdaten, zu finden im Impressum, direkt an und schildern Sie Ihre Barriere. Innerhalb von sechs Wochen sollten Sie eine Antwort erhalten.
Geschieht das nicht, können Sie sich an die Durchsetzungsstelle in Bayern wenden.
Kontaktdaten
Durchsetzungs- und Überwachungsstelle für barrierefreie Informationstechnik
Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern
St.-Martin-Straße 47
81541 München
E-Mail: bitv@bayern.de
https://www.ldbv.bayern.de/digitalisierung/bitv.html
Barrierefreiheit von Software und Vorgehen bei Barrieren
Träger öffentlicher Gewalt haben die Verpflichtung, Ihren blinden und sehbehinderten ArbeitnehmerInnen die Software zugänglich zu machen. Dies geht zum einen aus dem oben näher beschriebenen § 14 BayBGG hervor, kann aber auch aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX), Stichwort „Pflichten des Arbeitgebers“, abgeleitet werden, und hier sind nicht nur Träger öffentlicher Gewalt gemeint.
Im SGB IX § 167 Absatz 4 Satz 4 heißt es:
Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
Quelle: Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) § 164 Absatz 4 Satz 4.)
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) hier mit einzubinden könnte auch empfehlenswert sein. In einer Integrations-Vereinbarung zwischen den schwerbehinderten Beschäftigten und dem Arbeitgeber könnte diese Verpflichtung sogar noch einmal direkt vereinbart sein, bzw. vereinbart werden. Sprechen Sie auch hierüber mit Ihrer SBV.
Passen Sie aber unbedingt auf, sollte neue Software angeschafft werden, dass diese auch zugänglich sein muss. Machen Sie Ihren Arbeitgeber und den IT-Verantwortlichen immer wieder aufs Neue auf die Notwendigkeit aufmerksam. Das Bayerische Staatsministerium für Digitalisierung hat den IT-Verantwortlichen in den Unternehmen mit dem „Handlungsleitfaden Digitale Barrierefreiheit“ eine klare Handlungsempfehlung an die Hand gegeben
Quelle: https://www.stmd.bayern.de/service/handlungsleitfaden-digitale-barrierefreiheit/
Autoren
- Karl Depner, Referent für Barrierefreiheit im BBSB e.V
- Markus Ertl, Mitglied des Arbeitskreises Digitalisierung im BBSB e.V.
- Judith Faltl, Landesvorsitzende des BBSB e.V.
Wir weisen Sie darauf hin, dass wir nicht berechtigt sind, in diesem Bereich Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Unsere Ausführungen an dieser Stelle können daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit darstellen, sondern sollen Ihnen lediglich als Anhaltspunkt dienen.
Forum Arbeit und Beruf (FArBe)
Besuchen Sie auch die Seite des Forums für Arbeit und Beruf (FArBe). Das Forum ist ein Zusammenschluss engagierter Menschen im BBSB, die gemeinsam neue Berufsbilder, Ausbildungswege und Perspektiven für Menschen mit Blindheit oder Sehbehinderung im Beruf erschließen.