Barrierefreiheit im Beruf für Arbeitnehmer/-innen mit Seheinschränkung

Im Juli 2021 wurde das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verabschiedet. Leider ist es weit hinter den Erwartungen des BBSB e. V. zurückgeblieben.

Ausbildung und Beruf
DBSV/Lautenschläger

Im Folgenden finden Sie eine Aufstellung anonymisierter Fallbeispiele blinder und sehbehinderter Menschen aus verschiedenen Lebensbereichen im Originalwortlaut. Diese zeigen auf, wo die Probleme für Betroffene liegen und wie wichtig ein vernünftig mit dem BBSB e. V. abgestimmtes Barrierefreiheitsstärkungsgesetz bzw. eine „Fachstelle Barrierefreiheit“ ist, die von seinen Expert/-innen betreut werden könnte und schon lange gefordert wird.

Fallbeispiele blinder und sehbehinderter Menschen zum Thema Barrieren


In seiner Konzeption 2030 „Wie will ich leben“ veröffentlichte der BBSB e. V. im Jahr 2021 u. a. einen Katalog mit Forderungen an Politik und Gesellschaft – mit dem Ziel, die Möglichkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen zu einem selbstbestimmten Leben zu verbessern. Die oben geschilderten Erlebnisse von Menschen mit Seheinschränkung unterstreichen die Brisanz der in der Konzeption 2030 aufgestellten Forderungen, auf die in den einzelnen Fallbeispielen jeweils verwiesen wird.

Überblick über die rechtlichen Grundlagen digitaler Barrierefreiheit im Beruf

a) Welche Vorgaben gelten für wen in Bayern?

Im Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) heißt es im Artikel 14 (Barrierefreies Internet und Intranet, Verordnungsermächtigung) sinngemäß:

Träger öffentlicher Gewalt gestalten ihre Internet- und Intranetseiten sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen so, dass sie von Menschen mit Behinderung grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.

Quelle: Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) Artikel 14 Absatz 1, Satz 1

b) Was sind Träger öffentlicher Gewalt?

Mit „Träger öffentlicher Gewalt“ sind die Behörden des Freistaats Bayern, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaats Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemeint, wobei einige Ausnahmen definiert sind.

Quelle: Gesetz über die elektronische Verwaltung in Bayern (Bayerisches E-Government-Gesetz – BayEGovG)

Barrierefreiheit von Webseiten und mobilen Anwendungen – Was können Sie als User/-in tun?

Die Barrierefreiheit von Webseiten und mobilen Anwendungen darf selbstverständlich von allen Arbeitnehmenden eingefordert werden. Hierfür steht auch der weiter unten näher beschriebene Feedback- und Beschwerdemechanismus zur Verfügung.
Internetseiten und Extranets bei ihrem Arbeitgeber und den Partnerunternehmen sind selbstverständlich auch zur Barrierefreiheit verpflichtet, sollten diese Träger öffentlicher Gewalt sein.

Intranets müssen barrierefrei sein, sofern diese nach dem 30. September 2018 einem Relaunch unterzogen wurden. Für ältere Intranets gilt, dass diese bei einem nächsten Relaunch entsprechend zugänglich gemacht werden müssen. In jedem Fall ist dann auch hier die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ zwingend.

a) Was, wenn Sie auf einer Webseite auf eine Barriere stoßen?

Notieren Sie sich, mit welcher Software, mit welchem Browser und welchem Screenreader/welcher Vergrößerungssoftware Sie gearbeitet haben und was passiert ist. Sehen Sie bei der „Erklärung zur Barrierefreiheit“ der besuchten Seite nach, ob diese Barriere bereits bekannt ist und welches alternative Vorgehen dafür vorgesehen ist. Versuchen Sie, Ihr Problem so zu lösen. Gelingt das nicht, sollten Sie die Barriere melden.

b) Wie melde ich eine Barriere auf einer Webseite?

In der Erklärung zur Barrierefreiheit, die auf jeder Startseite einer öffenlichen Stelle und von jeder Unterseite der Webseite einer öffentlichen Stelle erreichbar sein muss, sollte ein Link eingefügt sein, welcher Sie zu einer Seite führt, über die Sie Ihre Barriere melden können.

Quelle: Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen Artikel 7.

c) Was, wenn es auf einer Webseite weder eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ noch eine Möglichkeit zum Melden einer Barriere gibt?

Schreiben Sie den Anbieter über dessen Kontaktdaten, die Sie im Impressum finden, direkt an und schildern Sie Ihre Barriere. Innerhalb von sechs Wochen sollten Sie eine Antwort erhalten. Geschieht das nicht, können Sie sich an die Durchsetzungsstelle in Bayern wenden.

Barrierefreiheit von Software und Vorgehen bei Barrieren

Träger öffentlicher Gewalt haben die Verpflichtung, Ihren blinden und sehbehinderten Arbeitnehmer/-innen die Software zugänglich zu machen. Dies geht zum einen aus dem oben näher beschriebenen § 14 BayBGG hervor, kann aber zum anderen auch aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX), Stichwort „Pflichten des Arbeitgebers“, abgeleitet werden, und hier sind nicht nur Träger öffentlicher Gewalt gemeint.

Im SGB IX § 164 Absatz 4 Satz 4 heißt es:

„Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf […] behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr. […]“

Quelle: Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) § 164 Absatz 4 Satz 4.

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) hier mit einzubinden, könnte auch empfehlenswert sein. In einer Integrations-Vereinbarung zwischen den schwerbehinderten Beschäftigten und dem Arbeitgeber könnte diese Verpflichtung sogar noch einmal direkt vereinbart sein bzw. vereinbart werden. Sprechen Sie auch hierüber mit Ihrer SBV.

Achten Sie aber unbedingt darauf, dass neu angeschaffte Software auch zugänglich sein muss. Machen Sie Ihre/n Arbeitgeber/-in und die IT-Verantwortlichen immer wieder aufs Neue auf diese Notwendigkeit aufmerksam. Das Bayerische Staatsministerium für Digitalisierung hat den IT-Verantwortlichen in den Unternehmen mit dem „Handlungsleitfaden Digitale Barrierefreiheit“ eine klare Handlungsempfehlung an die Hand gegeben

Quelle: https://www.stmd.bayern.de/service/handlungsleitfaden-digitale-barrierefreiheit/

Autoren

  • Karl Depner, Referent für Barrierefreiheit im BBSB e. V
  • Markus Ertl, Mitglied des Arbeitskreises Digitalisierung im BBSB e. V.
  • Judith Faltl, Landesvorsitzende des BBSB e. V.

Wir weisen Sie darauf hin, dass wir nicht berechtigt sind, in diesem Bereich Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Unsere Ausführungen an dieser Stelle können daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit darstellen, sondern sollen Ihnen lediglich als Anhaltspunkt dienen.

Forum Arbeit und Beruf (FArBe)

Besuchen Sie auch die Seite des Forums Arbeit und Beruf (FArBe). Dies ist ein Zusammenschluss engagierter Menschen im BBSB e. V., die gemeinsam neue Berufsbilder, Ausbildungswege und Perspektiven für Menschen mit Blindheit oder Sehbehinderung im Beruf erschließen.

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